( AssozAbkNr 1/80, AuslBG § 3 ) War ein türkischer Gastarbeiter bereits 4 Jahre in Österreich beschäftigt, verliert er durch freiwillige Aufgabe seines Arbeitsplatzes und darauffolgende Arbeitslosigkeit nicht das bereits erworbene Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt, solange er ordnungsgemäß als Arbeitsuchender bei der Arbeitsmarktverwaltung gemeldet ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.