( ASGG § 4, LGVÜ ) Das Abkommen von Lugano (LGVÜ) kommt bei Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), und der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nur dann zum Tragen, wenn der Anlassfall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaates eine Auslandsbeziehung aufweist. Die Anwendbarkeit des LGVÜ hängt überdies davon ab, ob eine mehrjährige Auslandstätigkeit als „gewöhnliche“ Arbeitsverrichtung im Ausland im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ zu qualifizieren ist. Eine zum autonomen innerstaatlichen Zuständigkeitsrecht geforderte hinreichende Nahebeziehung zum Inland kann in einem Fall, in dem einem österreichischen Arbeitnehmer eine österreichische Gesellschaft als Arbeitgeber gegenübersteht, auch dann nicht zweifelhaft sein, wenn die Arbeitsverrichtung im Ausland erfolgt. OGH 9 Ob A 265/97d v. 27.08.1997.