( FinStrG § 187 ) Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten. Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, stellt für sich allein ebenso keinen gnadenwürdigen Grund dar wie ein schwerer Krankheitszustand, weil u.a. bei Nichtdurchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs wegen einer Krankheit ein Aufschub des Strafvollzugs vorgesehen ist. VwGH 97/15/0042 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)