( HKG § 57, 6. RL 77/388/EWG ) Von den Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, deren Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt, kann eine Abgabe wie die Kammerumlage nach § 57 Abs 1 bis 6 HKG (KU 1) erhoben werden, die grundsätzlich auf der Grundlage der im Preis der den Kammermitgliedern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuer festgesetzt wird und nicht von der von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.