( VO (EWG)Nr 1408/71 ) Es ist einem Mitgliedstaat verwehrt, der behinderten Ehefrau eines im Ruhestand befindlichen Dienstnehmers, die mit ihrem Ehemann in diesem Mitgliedstaat wohnt, eine Beihilfe für Behinderte - die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugunsten von innerhalb des Landes wohnenden Inländern unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit vorgesehen ist - mit der Begründung zu versagen, dass sie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sei und niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. EuGH Rs. C-113/97 v. 15.01.1998, Fall Babahenini.