( AMPFG § 6 Abs 6, AlVG § 39 ) Die Messgröße, nach der ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe, die eine Gemeinde zu tragen hat, zu errechnen ist, bestimmt sich danach, welche Beträge von der regionalen Geschäftsstelle tatsächlich ausbezahlt worden sind, nicht aber danach, ob das der Auszahlung vorangegangene Zuerkennungsverfahren rechtmäßig und fehlerfrei abgewickelt worden ist. VwGH 97/08/0014 v. 11.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)