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Jahresausgleichsfinanzierung unter SV-Trägern

SozialversicherungARD 4912/13/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

( ASVG § 447f Abs 3 ) Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, eine mehreren SV-Trägern gemeinsam auferlegte Finanzierungslast intern nach sachlichen Kriterien aufzuteilen.

VfGH G-1305/95 v. 26.09.1996

Dass die Aufbringung der für die Jahresausgleichszahlung benötigten Mittel an Schlüssel anknüpft, die von den Regelungen ausgehen, die für die KRAZAF-Beiträge (Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds) der einzelnen Krankenversicherungsträger bereits festgelegt waren, und die sich an den allgemeinen Beitragseinnahmen von Krankenkassen orientieren, erscheint in Hinblick darauf, dass die Finanzkraft der einzelnen Krankenversicherungsträger letztlich von den Beitragseinnahmen abhängig ist, an sich nicht unsachlich. Eine Unsachlichkeit wäre jedoch gegeben, wenn als Ergebnis von den durch sie belasteten Krankenkassen eine (oder mehrere) in Zusammenhang mit dem zwecks Senkung von Pflegegebührentagen konzipierten Regelungskomplex systematisch benachteiligt und andere Kassen hiedurch systemimmanent privilegiert würden.

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