( ASVG idF vor der 54. ASVG-Novelle § 253c, § 5 Abs 2 ) Eine geringfügige Beschäftigung, die auch dem Anspruch auf vorzeitige Alterspension nicht entgegensteht, ist für einen Anspruch auf Gleitpension irrelevant.
OGH 10 Ob S 167/97z v. 15.10.1997
Für den Anspruch auf Gleitpension ist das Fehlen einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag keine Voraussetzung, d.h., dass eine solche Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen weiter ausgeübt werden kann. Nach § 253c Abs 1 Z 2 lit b ASVG idF vor der 54. ASVG-Novelle muss bei der Antragstellung eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Dienstgeber nachgewiesen werden, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit während des Bezugs der Gleitpension ohne Verpflichtung des Dienstnehmers zur Mehrarbeit über diese jeweiligen Höchstgrenzen hinaus festgelegt wird.