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Scheindienstverhältnis und Anspruchslohn

SozialversicherungARD 4912/11/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

( ASVG § 4 Abs 2, § 49 Abs 1 ) Einer Gefälligkeitsanmeldung zur Erlangung eines Anspruchs auf Wochengeld, die als Gegenleistung für unentgeltliche Kinderbetreuungsdienste erfolgt, kann kein Anspruchslohn unterstellt werden.

VwGH 93/08/0179 v. 16.12.1997

Erfolgte die Anmeldung einer Dienstnehmerin zur Sozialversicherung mit einem Entgelt von monatlich „S 7.244,- plus freie Station“ nicht deshalb, weil diese darauf Anspruch hatte, sondern weil sie diese Anmeldung als Voraussetzung zum Bezug des Wochengeldes benötigte, und war tatsächlich für Betreuungsdienste ein monatlicher Nettolohn von S 1.500,- zuzüglich freier Station vereinbart, der jedoch nie ausbezahlt wurde, weil die Dienstnehmerin „als Ausgleich für diesen Betrag“ mit S 7.422,- zur Gebietskrankenkasse angemeldet wurde (nach dieser Darstellung wären somit dem Dienstgeber in diesem Ausmaß die durch die Anmeldung entstehenden Dienstgeberbeiträge refundiert worden) bzw. - nach einer anderen Variante - weil dafür der Freund der Dienstnehmerin (der der Schwager des Dienstgebers ist) für Unterkunft und Verpflegung keine Zahlungen geleistet hat, ergibt sich daraus, dass zumindest die Meldung eines Entgelts von „S 7.244,- plus freie Station“ (nach dem tatsächlichen Inhalt der aktenkundigen Anmeldung richtig: S 7.244,- plus volle Verpflegung; die Wohnung wurde nicht als Sachleistung gemeldet) nicht als „Anspruchslohn“ erfolgt ist.

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