vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kostenersatz für Eignungs- und Folgeuntersuchungen

ArbeitsrechtARD 4912/10/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

Das ASchG regelt im 5. Abschnitt die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern durch vom Sozialminister ermächtigte Ärzte. Vorgesehen sind:

- Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG (bei Tätigkeiten, bei denen, z.B. durch Berührung mit bestimmten Schadstoffen, die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und die prophylaktisch sinnvoll sind),

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte