Das ASchG regelt im 5. Abschnitt die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern durch vom Sozialminister ermächtigte Ärzte. Vorgesehen sind:
- Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG (bei Tätigkeiten, bei denen, z.B. durch Berührung mit bestimmten Schadstoffen, die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und die prophylaktisch sinnvoll sind),