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GewO § 82 lit g

ArbeitsrechtARD 4912/8/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

( GewO § 82 lit g ) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Tätlichkeiten des Arbeitnehmers reaktionslos hinzunehmen. OLG Linz 12 Ra 114/96p v. 09.07.1996. (Slg. 11.512)

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