( GewO § 82 lit g ) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Tätlichkeiten des Arbeitnehmers reaktionslos hinzunehmen. OLG Linz 12 Ra 114/96p v. 09.07.1996. (Slg. 11.512)
( GewO § 82 lit g ) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Tätlichkeiten des Arbeitnehmers reaktionslos hinzunehmen. OLG Linz 12 Ra 114/96p v. 09.07.1996. (Slg. 11.512)