( AngG § 23, § 6, UrlG § 9 ) Wurde einem Arbeitnehmer auf Grund einer Betriebsvereinbarung ein der Ist-Lohnerhöhung entsprechender Betrag monatlich als Mitarbeiterbeteiligung „gutgeschrieben“, wobei der Unterschied zur Ist-Lohnerhöhung im Wesentlichen darin bestand, dass dieser Betrag nicht monatlich ausbezahlt wurde, sondern erst nach 5 Jahren oder bei einem früheren Ausscheiden aus dem Betrieb auszuzahlen war, hat diese Mitarbeiterbeteiligung Entgeltcharakter und ist sowohl in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung als auch der Urlaubsentschädigung einzubeziehen.