(KV-Angestellte der Raiffeisenkassen) Für die Berechnung pensionsfähiger Dienstzeiten kommt es darauf an, dass mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre bei ein und derselben Raiffeisenkasse/bank zurückgelegt wurden. OGH 9 Ob A 117/97i v. 10.09.1997.