( AngG § 23 Abs 1 ) Versicherungszeiten nach dem ASVG sind nicht ohne weiteres mit Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs 1 AngG gleichzusetzen. LG St. Pölten 7 Cga 36/95b v. 19.04.1996. (Slg. 11.496)
( AngG § 23 Abs 1 ) Versicherungszeiten nach dem ASVG sind nicht ohne weiteres mit Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs 1 AngG gleichzusetzen. LG St. Pölten 7 Cga 36/95b v. 19.04.1996. (Slg. 11.496)