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AngG § 20

ArbeitsrechtARD 4912/3/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

( AngG § 20 ) Durch eine wirksame Befristungsvereinbarung endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für das es eingegangen wurde; für eine sogenannte „Auslaufmitteilung“ über das befristete Dienstverhältnis besteht kein Kündigungsschutz. ASG Wien 20 Cga 84/96k v. 22.01.1997, rk.

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