( AngG § 20 ) Durch eine wirksame Befristungsvereinbarung endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für das es eingegangen wurde; für eine sogenannte „Auslaufmitteilung“ über das befristete Dienstverhältnis besteht kein Kündigungsschutz. ASG Wien 20 Cga 84/96k v. 22.01.1997, rk.