( EG-Vertrag Art 119, RL 75/117/EWG ) Die Weigerung eines Arbeitgebers, eine Fahrtvergünstigung für eine Person des gleichen Geschlechts, mit der der Arbeitnehmer eine feste Beziehung (Lebensgemeinschaft) unterhält, zu gewähren, während jedoch eine solche Vergünstigung für den Ehepartner eines Arbeitnehmers oder eine Person des anderen Geschlechts, mit der ein Arbeitnehmer eine feste nichteheliche Beziehung unterhält, gewährt wird, stellt keine Diskriminierung durch Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen dar.