( KV-Handelsangestellte ) Für organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen ist ähnlich wie bei der Kollision von Kollektivverträgen die Anwendung verschiedener Kollektivverträge und daher auch verschiedener Gehaltstafeln möglich. Konsequenterweise liegt daher bei räumlich, funktional und auch abrechnungstechnisch getrennten Abteilungen in einzelnen Filialen oder Betriebsstätten ein Mischbetrieb nur dann vor, wenn in diesen einzelnen getrennten Abteilungen selbst gemischte, nach verschiedenen Gehaltstafeln entlohnte Tätigkeiten zu leisten sind. Es kommt nicht darauf an, dass in einzelnen Filialen getrennte Abteilungen für Buch- und Papierhandel bestehen, sondern ob die einzelnen Abteilungen selbst Mischbetriebe im Sinne des Kollektivvertrages sind. OGH 9 Ob A 184/97t v. 09.07.1997.