( AVRAG § 3 Abs 1 ) Wurde das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers vom neuen Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wurde damit auch die Verpflichtung übernommen, die Gehaltsabrechnung in gleicher Art und Weise - auf der Grundlage einer betrieblichen Übung - so weiterzuführen, wie dies die Rechtsvorgänger des neuen Arbeitgebers gehandhabt haben. ASG Wien 14 Cga 183/96z v. 12.05.1997, rk.