( ABGB § 1330, StGB § 107, GewO 1859 § 82 lit g ) Reagierte ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitskollegin als „Hurenfrau“ bezeichnet hatte, auf die Reaktion des beleidigten Ehemannes, der ihn ebenfalls beschimpfte und mit dem Umbringen bedrohte, insofern völlig unangemessen, als er dem Ehemann der Arbeitskollegin ein Messer in die Brust stach, kann er nach seiner Entlassung durch den Arbeitgeber nicht Schadenersatz wegen Verdienstentgang begehren. OGH 3 Ob 2273/96b v. 28.08.1997.