( ABGB § 1153, AngG § 23, GewO § 38 ) Bei vertraglicher Konstruktion der „entgeltlichen Überlassung einer Gewerbeberechtigung“ als Dienstverhältnis ohne tatsächliche Mitarbeit des Inhabers der Gewerbeberechtigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer in dem Betrieb, für den die Gewerbeberechtigung benützt wird, liegt ein bloßes Umgehungsgeschäft hinsichtlich des in § 38 GewO normierten Grundsatzes der persönlichen Ausübung der Gewerbeberechtigung vor, so dass Ansprüche aus dem Dienstvertrag nicht geltend gemacht werden können. ASG Wien 19 Cga 168/96f v. 10.04.1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 275/97p v. 3. 12. 1997, Revision unzulässig.