( ASVG § 256 ) Eine befristete Invaliditätspension konnte auch für vor Bescheiderlassung in der Vergangenheit liegende Zeiträume zuerkannt werden.
OGH 10 Ob S 140/97d v. 22.05.1997
§ 99 ASVG regelt den Fall der Entziehung einer rechtskräftig gewährten Leistung. Ein Eingriff in die Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Gewährung einer Leistung durch Entziehung derselben ist dementsprechend nur bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig. Haben sich die objektiven Grundlagen seit dem Zeitpunkt der Leistungszuerkennung nicht geändert, steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen; hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen. Ist eine rechtskräftige Leistungsgewährung aber nicht erfolgt, können diese Grundsätze auf den Fall einer befristeten Invaliditätspension nicht übertragen werden.