( ABGB § 863 ) Eine nach Ausspruch der Kündigung erfolgte Abnahme bzw. Nichtrückgabe der wesentlichen Betriebsmittel eines Außendienstmitarbeiters (Dienstwagen, Handy, Muster, Prospekte) in Verbindung mit der Verabschiedung, wobei der Arbeitgeber ihm alles Gute wünschte, lässt auch für einen unbeteiligten Beobachter nur die Deutung zu, dass der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keinen Wert mehr auf eine Tätigkeit des Arbeitnehmers legt und eine Dienstfreistellung ausgesprochen hat. OLG Wien 8 Ra 156/97p v. 28.07.1997.