( ABGB § 863 ) Eine über den Tod des Arbeitnehmers hinaus erfolgende Pensionszahlung an die Witwe und eine damit verbundene Einbehaltung von Prämien zur Zusatzkrankenversicherung lassen allein keinen auf eine Weiterversicherung der Witwe gerichteten Willen erkennen, sondern stellen wie im vorliegenden Fall lediglich das Ergebnis einer verspäteten Mitteilung über den Todesfall dar. OGH 9 Ob A 143/97p v. 10.09.1997.