( BewG § 79 ) Urheberrechte eines Ausländers an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst sind der inländischen Besteuerung nicht entzogen. Vielmehr wird hinsichtlich solcher Rechte der Inlandsbezug nicht durch eine Eintragung in ein inländisches Buch oder Register, sondern durch die Überlassung an einen inländischen gewerblichen Betrieb hergestellt. Diese Wirtschaftsgüter sind daher zum Inlandsvermögen eines Ausländers zu zählen, wenn sie einem inländischen gewerblichen Betrieb zum Gebrauch überlassen sind. VwGH 95/13/0017 v. 17.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)