( EStG § 16 Abs 1, § 27 ) Die Übernahme einer stillen Beteiligung durch einen Gesellschafter durch eine Einlage, deren Verlust bereits absehbar ist, kann nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden, sondern stellt verdecktes Stammkapital dar.
VwGH 94/15/0118 v. 25.06.1997