( ASVG § 176 Abs 1 Z 2 ) Zieht ein mit der behördlichen Recherche eines Bergunfall s befasster Gendarmeriebeamter einen Zeugen des Bergunfalls (und Bergführer) zur Begleitung bei einer diesbezüglichen Erhebungstour heran und stürzt der Bergführer bei dieser Tour ab, stellt dieser Unfall einen einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall dar.
OGH 10 Ob S 191/97d v. 08.07.1997