( GewO § 82 lit d, StGB § 133 ) Veruntreut ein Arbeitnehmer von ihm kassierte Gelder für, wenn auch irrtümlich, nicht bonierte Leistungen des Arbeitgebers, ist seine Weiterbeschäftigung auch dann unzumutbar und die Entlassung berechtigt, wenn er selbst sein Dienstverhältnis für den Tag nach dem Vorfall bereits aufgekündigt hat.
OGH 8 Ob A 33/97d v. 23.05.1997