( UrlG § 9 ) Auch wenn ein für das laufende Kalenderjahr gebührender Urlaubszuschuss (Urlaubsbeihilfe) bereits nicht rückforderbar zur Gänze gewährt wurde, sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers im gleichen Kalenderjahr aliquote Urlaubssonderzahlungsanteile bei Bemessung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. OGH 8 Ob A 77/97z v. 10.07.1997.