( UrlG § 10, AngG § 16) Sonderzahlungen sind in die Urlaubsabfindung auch dann aliquot einzubeziehen, wenn das Dienstverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung beendet wurde und der Kollektivvertrag für diesen Fall keinen Sonderzahlungsanspruch vorsieht.
OLG Wien 10 Ra 321/97t v. 22. 12.1997, Revision zulässig