( BEinstG § 8, AngG § 21, § 20 Abs 2, § 29 ) Erklärt ein Behinderter seinen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt, gebührt ihm Kündigungsentschädigung nicht nur unter Bedachtnahme auf eine 6-monatige Kündigungsfrist, sondern auch auf den vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungstermin.
OGH 9 Ob A 146/97d v. 26.11.1997