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GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4910/7/98 Heft 4910 v. 17.2.1998

( GewO § 82 lit f ) Eine Arbeitsverweigerung muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von derartiger Schwere sein, dass dadurch auf die Beharrlichkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. ASG Wien 8 Cga 1/96a v. 24.04.1996. (Slg. 11.497)

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