( GewO § 82 lit f ) Eine Arbeitsverweigerung muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von derartiger Schwere sein, dass dadurch auf die Beharrlichkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. ASG Wien 8 Cga 1/96a v. 24.04.1996. (Slg. 11.497)