( ABGB § 1253, ArbVG § 97 Abs 1 Z 2 ) Einzelvereinbarungen eines Schichtplan s sind nicht rechtsunwirksam. Die Arbeitszeiteinteilung kann auch zur Regelung eines Schichtplans Gegenstand einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung sein (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG), wobei dann der Arbeitgeber nicht mehr einseitig von der Entscheidung der Schlichtungsstelle abgehen darf. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeitszeit individuell - hier die Schichteinteilung im Sinne eines Schichtenrads mit bestimmten, zeitlich abgegrenzten Schichtdiensten und aufeinanderfolgenden Schichten - Inhalt des Dienstvertrages geworden ist. OLG Innsbruck 15 Ra 72/96t v. 25.06.1996. (Slg. 11.509)