( AngG § 8 Abs 1 ) Wies ein Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigungserklärung des Arbeitnehmers diesen darauf hin, dass er noch Urlaubsvertretung zu leisten habe, was der Arbeitnehmer auch zugestand, und kam man überein, dass der Arbeitnehmer während der urlaubsbedingten Abwesenheit seines Kollegen während der letzten 2 Wochen seines Dienstverhältnisses dadurch bedingte Mehrstunden leisten werde, mit denen Fehlstunden, die sich auf Grund einer geringeren Stundenanzahl seit Beginn des Dienstverhältnisses ergeben hatten, abgegolten sein sollten, gelten diese Mehrstunden auch dann als geleistet, wenn es in der Folge nicht mehr dazu kam, weil der Arbeitnehmer erkrankte und bis zum Ende des Dienstverhältnisses keine Arbeit mehr verrichten konnte.