Verordnung des BMF, mit der bestimmt wird, dass im Falle von Reihengeschäft en nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann. BGBl II 1998/33, ausgegeben am 5. 2. 1998.