( NÖ KurzparkzonenabgG § 3 ) Das Ausfüllen des Parkscheines mittels Bleistift kann nicht als haltbares Ankreuzen im Sinne der Kurzparkzonenabgabeverordnung angesehen werden. Haltbar ist im gegebenen Zusammenhang eine Markierung nur dann, wenn sie dauerhaft und nicht ohne deutlich sichtbare Rückstände entfernbar ist. Ein Bleistift ist schon seiner Art nach nicht zum haltbaren Ankreuzen bzw. Entwerten eines Parkscheines geeignet. VwGH 96/17/0487 v. 24.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)