( Wr. ParkometerG § 4 ) Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheins führt zur Entrichtung der Abgabe. Unter „ordnungsgemäß“ kann aber nur die Entwertung durch die Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit „richtiger“ Ausfüllung des Parkscheins entrichtet ist. Wurde - irrtümlich - der Parkschein falsch (bezogen auf die Abstellzeit) ausgefüllt, liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor. VwGH 96/17/0099 v. 29. 9.1997. (Beschwerde abgewiesen)