( Wr. ParkometerG § 2 Abs 2, StVO § 4a ) Auch wenn ein Parkometerabgabepflichtiger eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4a Z 2 StVO beantragt und den voraussichtlichen Pauschalbetrag in barem Geld bei der Stadthauptkassa entrichtet hat, hat er beim Abstellen seines Kfz die Parkometerabgabe durch das ordnungsgemäße Ausfüllen eines Parkscheins zu entrichten. Durch die Einzahlung eines Betrages allein kommt eine „Pauschalierungsvereinbarung“ nicht zustande. VwGH 97/17/0185 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)