( Wr. ParkometerG § 1 Abs 3 ) Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als verantwortlicher Lenker verpflichtet den beschuldigten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht. Dennoch wird die Behörde im Normalfall bei einer Lenkererhebung den Versuch zu unternehmen haben, mit der als Lenker genannten Person im Ausland in Kontakt zu treten, oder den Zulassungsbesitzer zur Glaubhaftmachung der Existenz der Person und ihres Aufenthaltes im Inland auffordern müssen. VwGH 96/17/0331 v. 29.09. 1997. (Beschwerde abgewiesen)