( Wr. ParkometerG § 1 Abs 3 ) Soll von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden, genügt es auch dann, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen angebracht sind, wenn die in Frage stehende Kurzparkzone nicht durchgehend mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet ist. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Bodenmarkierungen am Tatort ist daher rechtlich für die Strafbarkeit hinsichtlich der unterlassenen Entrichtung der Parkometerabgabe ohne Bedeutung. VwGH 96/17/0401 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)