( Vlbg. ParkabgG § 2 Abs 2 ) Die Kennzeichnung der Verkehrsfläche ist ein Tatbestandsmerkmal der Parkgebührenpflicht in einer Kurzparkzone. Aus der Pflicht zur Kennzeichnung durch bestimmte Hinweistafeln lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass dies Parkplätze, die durch Bodenmarkierungen abgegrenzt sind, voraussetzt. Die vorgeschriebene Hinweistafelaufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ ist demnach auch nicht so auszulegen, dass sich ein derartiger Hinweis nur auf mittels Bodenmarkierung abgegrenzte Parkplätze bezieht. VwGH 95/17/0388 v. 29.09.1997. (Bescheid aufgehoben)