( Bgld. LAO § 211 ) Der Bescheid, mit dem ein anhängiges Berufungsverfahren wegen eines Tourismusförderungsbeitrages in Hinblick auf die Frage, ob es sich hiebei um eine umsatzsteuerähnliche Abgabe handelt, ausgesetzt wird, bedarf einer Begründung zumindest insoweit, als die hiefür maßgebenden Gründe bekannt zu geben sind. Dazu zählen jedenfalls auch die für die zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung maßgebenden Erwägungen. Darüber hinaus muss dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, welches Verfahren (hier vor dem VfGH) Anlass zur Aussetzung gegeben hat. VwGH 97/17/0193, 0195 v. 29. 9.1997. (Bescheide aufgehoben)