( AltlastensanierungsG § 2 Abs 4, § 10 ) Ist der Bescheid, mit dem die Bezirkshauptmannschaft die Abfalleigenschaft des von einem Altlastensanierungsbeitragspflichtigen verwendeten Bauschutt s bejaht und aus dem sie auf das Vorliegen der Abgabenpflicht geschlossen hat, dem Beitragspflichtigen nicht zugestellt und ist der Beitragspflichtige auch dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen worden, kann ihm die Rechtskraft dieses Bescheides nicht entgegengehalten werden. VwGH 93/17/0296 v. 29. 9.1997. (Bescheid aufgehoben)