( IESG § 1 Abs 4a, AngG § 23 ) Für Abfertigungen gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur im gesetzlichen Ausmaß des AngG oder einer gleichartigen österreichischen Vorschrift, wobei darunter nicht eine bloß kollektivvertragliche, sondern ausschließlich gesetzliche Vorschrift zu verstehen ist.
OGH 8 Ob S 240/97w v. 07.08.1997