( AngG § 26 Z 2 ) Bewirkt eine Umstellung des Provisionsplan s von einem Umsatzprovisionssystem zu einem Deckungsbeitragssystem im Verhältnis zwischen der notwendigen Anzahl von Vertragsabschlüssen, der dafür aufzuwendenden Arbeitszeit und den hiedurch zu erzielenden Provisionen eine grobe Äquivalenzstörung, kann dies den Austritt eines Provisionsvertreters rechtfertigen.
OLG Wien 7 Ra 385/96f v. 03.02.1997