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Äußere Form von Dienstzeugnissen

ArbeitsrechtARD 4909/4/98 Heft 4909 v. 13.2.1998

( AngG § 39, ABGB § 1157 ) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes Dienstzeugnis.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/BRD 5 Ta 97/96 v. 09.12.1997, rk.

Ein Dienstzeugnis ist auch dann ordnungsgemäß, wenn es zweifach geknickt ist. Der Arbeitnehmer hat zwar Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis; das bedeutet jedoch nur, dass das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweisen darf. Dass das Zeugnis wegen des Postversand es zweimal geknickt ist, ist kein solcher Mangel. (Betriebs-Berater 1998/275, Heft 5)

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