( AngG § 39, ABGB § 1157 ) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes Dienstzeugnis.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/BRD 5 Ta 97/96 v. 09.12.1997, rk.
Ein Dienstzeugnis ist auch dann ordnungsgemäß, wenn es zweifach geknickt ist. Der Arbeitnehmer hat zwar Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis; das bedeutet jedoch nur, dass das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweisen darf. Dass das Zeugnis wegen des Postversand es zweimal geknickt ist, ist kein solcher Mangel. (Betriebs-Berater 1998/275, Heft 5)