( AZG § 6, § 10 ) Überstunden liegen vor, wenn die gesetzlich zulässige tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Der Anspruch auf Überstundenentgelt besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennimmt, die auch bei richtiger Arbeitseinteilung nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden können. OLG Graz 7 Ra 88/95 v. 07.02.1996. (Slg. 11.473)