BMF v. 20. 11.1997
Sachverhalt der Anfrage:
Eine Familien-KG besteht aus einem Komplementär (Sohn) und einem Kommanditisten (Vater). Betriebsgegenstand der KG ist die Verpachtung eines Hotels. Im Sonderbetriebsvermögen des Vaters befindet sich das Hotelgrundstück. Der Sohn ist testamentarischer Erbe des Vaters, die Schwester ist pflichtteilsberechtigt. Bei Nichtzustandekommen einer Pflichtteilseinigung soll die Schwester durch Bareinlage zur Kommanditistin werden.