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Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Betriebswichtige GesetzeARD 4908/1/98 Heft 4908 v. 10.2.1998

Verordnung der BMAGS

Auf Grund des § 49 Abs 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 1955/189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 1998/30, wird verordnet:

„§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

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