( ABGB § 1319a ) Kommt ein Beamter auf einem Privatparkplatz des Arbeitgebers im Amtsgelände wegen Eisglätte zu Schaden, haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn dem Beamten die Benützung des Parkplatzes untersagt war.
OGH 9 Ob A 83/97i v. 27.08.1997
( ABGB § 1319a ) Kommt ein Beamter auf einem Privatparkplatz des Arbeitgebers im Amtsgelände wegen Eisglätte zu Schaden, haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn dem Beamten die Benützung des Parkplatzes untersagt war.
OGH 9 Ob A 83/97i v. 27.08.1997