( GebAG, ZPO § 292 ) Auch wenn in einem Verhandlungsprotokoll festgehalten ist, dass ein Zeuge keine Zeugengebühr beansprucht, weil die Anfahrt als Dienstfahrt erfolgt sei, kann dieser dennoch Zeugengebühr beanspruchen, wenn er nachweist, dass er tatsächlich im privaten Kfz angereist ist. VwGH 97/17/0192 v. 12.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)